Bei der Auszahlung einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden nur für den Ertragsanteil Steuern fällig. Dadurch wird die Doppelbesteuerung vermieden. Denn die Beiträge zur BU wurden bereits aus einem versteuerten Einkommen geleistet. Demnach ist nur der sogenannte Ertragsanteil der BU-Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Wie hoch der Ertragsanteil ist, hängt vom Beginn der Rente bzw. der sich daraus ergebenen Rentendauer ab. Dasselbe gilt auch für eine BU-Rente von der BUZ, die in Kombination mit einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung (Ausnahme: Rürup-(Erwerbsminderung)-Rente) abgeschlossen wurden.
Wenn Sie beispielsweise mit 42 Jahren berufsunfähig werden und bis zu einem Alter von 67 Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt bekommen, ergibt sich eine Rentendauer von 25 Jahren. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils der BU-Rente beträgt dann 26 %. Das bedeutet, Sie müssen 26 % Ihrer Berufsunfähigkeitsrente versteuern.
Rentendauer | Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils |
1 Jahr | 0 % |
2 Jahre | 1 % |
3 Jahre | 2 % |
5 Jahre | 5 % |
7 Jahre | 8 % |
10 Jahre | 12 % |
15 Jahre | 16 % |
20 Jahre | 21 % |
25 Jahre | 26 % |
30 Jahre | 30 % |