Berufsunfähigkeit melden



Sie möchten uns eine Berufsunfähigkeit melden? Bitte füllen Sie die folgenden Felder aus. Sie erhalten dann unverzüglich die für unsere Leistungsprüfung notwendigen Formulare und Unterlagen.

Kontakt

Telefon:

06171 66 - 6932

06171 66 - 6936

Fax:

06171 66 - 3611




Erreichbarkeit / Erste Hinweise zur Meldung eines Leistungsfalles
#accordion-element---service---bu-melden---erste-hinweise---2-beantragung
So können Sie Berufsunfähigkeitsleistungen bei uns beantragen.
Bitte teilen sie uns folgendes mit:

  • Ihre Versicherungsschein-Nummer/n

  • Welche Beschwerden bzw. Erkrankung/en liegen bei Ihnen vor? Seit wann?

  • Welche berufliche Tätigkeit  haben Sie vor Eintritt Ihrer Beschwerden/Erkrankung ausgeübt?

  • Waren Sie selbstständig oder angestellt?

  • Wie lautet Ihre aktuelle Anschrift?

  • Unter welcher Telefonnummer können wir Sie erreichen?

Wenn Sie uns Ihren Leistungsfall gemeldet haben, setzen wir uns telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Sollten wir Sie telefonisch nicht erreichen, senden wir Ihnen einen Fragebogen sowie folgendes Merkblatt zum Leistungsregulierungsprozess.

Gerne können Sie uns zusammen mit Ihrer Meldung die Ihnen vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Prüfung einreichen. Das hilft uns Ihren Antrag schneller zu bearbeiten.

Bei Fragen rufen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie gerne.
#accordion-element---service---bu-melden---erste-hinweise---4-unterstuetzung-rueckkehr
So unterstützen wir Sie bei Ihrer Rückkehr ins Berufsleben.

Um Ihnen die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern, unterstützen wir Sie auf Wunsch

  • bei der Umorganisation und / oder
  • bei einer medizinischen und / oder beruflichen Rehaberatung.
Damit wir Ihnen diese Leistungen deutschlandweit anbieten können, arbeiten wir mit externen Dienstleistern zusammen.

Fragen und Antworten im Leistungsfall wegen Berufsunfähigkeit
#accordion-element---service---bu-melden---faq---1-unterlagen-post
Muss ich den Leistungsantrag und weitere Unterlagen per Post schicken?
Wir benötigen die Unterlagen zur Leistungsprüfung in schriftlicher Form. Sie können uns diese per Post, per E-Mail oder per Telefax zukommen lassen. Wenn Sie die Unterlagen in Papierform einreichen, verzichten Sie bitte auf Heftungen o. ä., da die Zuschriften automatisiert gescannt werden.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---2-cloud
Kann ich die Unterlagen zur Leistungsprüfung in einer „Cloud“ zur Verfügung stellen oder auf einem Datenträger einreichen?
Aus Sicherheitsgründen können wir keine Daten von externen „Clouds“ abrufen und keine fremden Datenträger öffnen.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---5-bezug-weiterer-leistungen
Erfolgt eine Anrechnung bei Bezug weiterer Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Krankengeld, Krankentagegeld)?
Unsererseits findet keine Anrechnung von Leistungen anderer Institutionen statt. Wenn Sie den Leistungsanspruch nachgewiesen haben, wird die versicherte Berufsunfähigkeitsrente ungekürzt ausgezahlt.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---6-monate-arbeitsunfaehig
Liegt bereits Berufsunfähigkeit vor, wenn über 6 Monate Arbeitsunfähigkeit besteht? 
Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund unterschiedlicher Definitionen kein Leistungskriterium in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies bedeutet, dass die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein nicht ausreicht, um eine Berufsunfähigkeit nachzuweisen.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---7-berufsunfaehigkeit-vom-krankenversicherer
Ist bereits Berufsunfähigkeit gegeben, wenn Berufsunfähigkeit vom Krankenversicherer festgestellt wurde? 
Sollte ein Krankenversicherer bereits Berufsunfähigkeit nach seinen Bedingungen festgestellt haben, liegt nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen vor. Aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen führen wir eine eigenständige Prüfung durch. Im Auftrag des Krankenversicherers erstellte medizinische Gutachten können für unsere Leistungsprüfung hilfreich sein.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---8-rente-wegen-erwerbsminderung
Werden Berufsunfähigkeitsleistungen bereits erbracht, wenn Rente wegen Erwerbsminderung vom gesetzlichen Rentenversicherer anerkannt wurde?

Unter den folgenden Voraussetzungen gilt die versicherte Person als berufsunfähig:

  • Die versicherte Person erhält eine unbefristete Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente erhält sie wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen.
  • Der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit besteht bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens seit 10 Jahren.
  • Die versicherte Person ist bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 50 Jahre alt.

Für ab 01.01.2022 geschlossene Verträge entfällt diese Altersbeschränkung, wenn bei Beginn des Vertrags keine Zuschläge oder Einschränkungen der Leistungen vereinbart wurden. 

 
#accordion-element---service---bu-melden---faq---9-schwerbehinderung
Ist bereits Berufsunfähigkeit gegeben, wenn ein Grad der Schwerbehinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorliegt?
Die prozentualen Einschätzungen des GdB bzw. der MdE werden abstrakt bemessen, ohne Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeiten. Bei der Einschätzung des Berufsunfähigkeitsgrades kommt es jedoch auf die konkrete berufsbezogene Beurteilung an. Deshalb ist die prozentuale Einschätzung des GdB bzw. der MdE-Bescheid nicht mit dem Grad der Berufsunfähigkeit gleichzusetzen.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---11-arbeitsverhaeltnis
Muss das Arbeitsverhältnis bei Angestellten bereits beendet sein, um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten zu können? Ist die Betriebsabmeldung bei Selbstständigen eine Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen?
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit können auch erbracht werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht bzw. der Betrieb des selbstständig Tätigen weitergeführt wird.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---12-beeintraechtigung-nachweisen
Warum muss ich mein Einkommen aus gesunden Tagen und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachweisen?
Diese Unterlagen helfen uns, die Angaben zur beruflichen Tätigkeit und dem zeitlichen Umfang zu plausibilisieren. Bei Selbstständigen dienen die Betriebskennzahlen zur Prüfung etwaiger Betriebsumorganisationsmöglichkeiten. Wenn Sie bereits eine andere Tätigkeit ausüben, liegt möglicherweise keine Berufsunfähigkeit (mehr) vor, wenn Sie ein vergleichbares Einkommen erzielen. Wir fordern nur die Einkommensnachweise von Ihnen an, die wir für eine angemessene Leistungsprüfung brauchen. Sofern in den Einkommensteuerbescheiden auch Einkünfte anderer Personen stehen, können Sie diese gerne schwärzen.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---14-elternzeit
Können Leistungen wegen Berufsunfähigkeit auch bei Arbeitslosigkeit oder während der Elternzeit beantragt werden?
Auch bei bestehender Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit können Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden. Geprüft wird immer die berufliche Tätigkeit, die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde.
#accordion-element---service---bu-melden---faq---15-mehrere-taetigkeiten
Was gilt, wenn zuletzt in gesunden Tagen mehrere Berufe bzw. eine Teilzeittätigkeit und die Arbeit als Hausfrau/Hausmann ausgeübt wurden?
Geprüft wird immer die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Wenn mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, wird das in der Leistungsprüfung entsprechend berücksichtigt. 
#accordion-element---service---bu-melden---faq---17-konkrete-verweisung
Was ist unter einer konkreten Verweisung zu verstehen?

Eine ”konkrete Verweisung” auf eine andere, tatsächlich vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit ist nur in engen Grenzen möglich.

Der konkrete Einkommensrückgang muss weniger als 20 % betragen, die Ausübung der anderen Tätigkeit darf nicht zu Lasten der Gesundheit gehen und im Übrigen muss selbstverständlich die soziale Lebensstellung gewahrt bleiben. Diese wird von der Ausbildung und beruflichen Stellung geprägt. Ferner müssen Ausbildung und Erfahrung des bisherigen Berufs und der neuen Tätigkeit vergleichbar sein.

Die ”konkrete Verweisung” steht also unter sehr engen Voraussetzungen.

Ein sozialer Abstieg wird von uns nicht zugemutet.

Würde man auf die „konkrete Verweisung“ verzichten, so erhielte die versicherte Person Leistungen, obwohl kein Versorgungsbedarf besteht. Dies widerspricht dem Versorgungsgedanken.