Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte sinnvoll?
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Ärzte ist sinnvoll, da sie in ihrem Berufsalltag vielfältigen Risiken ausgesetzt sind, die zu einer Berufsunfähigkeit führen können. Hierbei spielen physische wie psychische Belastungen beispielsweise durch Schichtdienste, Infektionsgefahren und Überlastungen eine Rolle. Eine BU bietet Schutz, falls Ärzte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Sie zahlt eine Berufsunfähigkeitsrente als finanzieller Ausgleich ohne abstrakte Verweisung auf eine andere ärztliche Tätigkeit.
Wieso sich eine private BU als Ergänzung zum Versorgungswerk für Ärzte lohnt
Obwohl Ärzte oft Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind, das eine Grundversorgung im Falle einer Berufsunfähigkeit bietet, gibt es einige Gründe, warum eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Mediziner eine sinnvolle Ergänzung darstellt.
Die Leistungen aus dem Versorgungswerk werden häufig nur bei vollständiger, also 100 % Berufsunfähigkeit gewährt. Die Aufgabe des Berufes ist somit Leistungsvoraussetzung. Dies bedeutet, dass bei teilweiser Berufsunfähigkeit oder der Möglichkeit, eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben, keine oder nur reduzierte Leistungen gezahlt werden. In diesem Zuge spielt die sogenannte abstrakte Verweisung eine wichtige Rolle. In vielen Fällen kann ein Arzt, der nicht mehr in seinem ursprünglichen Fachbereich arbeiten kann, vom Versorgungswerk auf eine andere ärztliche Tätigkeit verwiesen werden.
Bedarfsgerechter Schutz: Infektions- und Umorganisationsklausel
Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte der Alte Leipziger umfasst auch spezielle Klauseln für Mediziner, um zusätzlichen Versicherungsschutz zu bieten und Sie rundum abzusichern. Dazu gehören die
Infektionsklausel und die
Umorganisationsklausel.
Die
Infektionsklausel ist besonders für Ärzte und Pflegepersonal relevant. Sie greift, wenn von den versicherten Medizinern eine Infektionsgefahr für andere Personen ausgeht und sie aufgrund eines
Tätigkeitsverbots für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn durch eine behördliche Anordnung ein Berufsverbot ausgesprochen wird, weil der Mediziner eine ansteckende Erkrankung hat. Dabei reicht es bei Human- und Zahnärzten, Medizinstudenten sowie Pflegepersonal aus, wenn sich das Tätigkeitsverbot vollständig darauf bezieht, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen. Die Infektionsklausel stellt sicher, dass Mediziner und das Pflegepersonal in solchen Fällen Leistungen von der BU erhalten, auch wenn sie gesundheitlich noch in der Lage wären, ihre Tätigkeit auszuüben.
Die
Umorganisationsklausel ist für selbstständige Mediziner von Bedeutung. Sie bezieht sich auf die Situation, dass ein Arzt bei einer Berufsunfähigkeit seinen Betrieb umorganisieren könnte, um weiterhin eine Tätigkeit auszuüben, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist. Diese Umorganisation muss allerdings zumutbar und betrieblich sinnvoll sein.
Dies ist der Fall, wenn sie
- nicht zu Lasten der Gesundheit geht.
- wirtschaftlich sinnvoll und ohne hohen Kapitalaufwand zu realisieren ist (Einzelfallbetrachtung).
- dem Selbständigen weiterhin ein Tätigkeitsfeld von mind. 50 % in seiner Stellung und Eigenschaft als Betriebsinhaber verschafft.
Eine Einkommensbuße von 20 % oder mehr nach einer Umorganisation ist nicht zumutbar. Wenn der Betrieb umorganisiert werden kann, unterstützt die Alte Leipziger diese finanziell mit einer
Einmalzahlung von sechs Monatsrenten.
Wenn Ärzte berufsunfähig werden – die häufigsten Ursachen
Risikoprüfung einer Berufsunfähigkeit bei Ärzten
Um das individuelle Risiko für eine Berufsunfähigkeit eines Arztes richtig einschätzen zu können, ist die Gesundheitsprüfung von großer Bedeutung. Nur so kann sichergestellt sein, dass der Versicherungsschutz individuell auf die Bedürfnisse und Risiken des Mediziners zugeschnitten ist. Denn je nach Fachrichtung haben Ärzte unterschiedliche Risiken. Chirurgen können aufgrund der stehenden Tätigkeiten und feinmotorischen Anforderungen ein höheres Risiko für physische Erkrankungen haben, wohingegen Notfallsanitäter meist eher psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Auch Faktoren wie Arbeitszeiten, Nachtdienste, das allgemeine Stresslevel auf der Arbeit und die physische Arbeitsumgebung werden berücksichtigt. Lange Arbeitszeiten und hoher Stress können beispielsweise das Risiko psychischer Erkrankungen erhöhen.
Bei den Gesundheitsfragen einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird auch erfragt, ob bereits Vorerkrankungen bestehen oder regelmäßig Medikamente eingenommen werden. Das kann den Versicherungsschutz und die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte beeinflussen.
Früh vorsorgen: BU bereits als Medizinstudent abschließen
Auch für angehende Ärzte ist der Abschluss einer
Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll. Denn eine
frühzeitige Absicherung als Medizinstudent bietet entscheidende Vorteile:
* Schlussalter 67 Jahre; Überschussverwendung: Beitragsverrechnung (Leistungen aus Überschüssen - Überschusssätze 2025 können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen); Der angegebene Beitrag ist der zu zahlende Beitrag, d.h. hier sind die Überschüsse schon abgezogen; ohne Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
Häufige Fragen, die sich Ärzte rund um die BU stellen
Sie haben Fragen? Hier finden Sie Antworten.
Die Absicherung über das Versorgungswerk reicht für Ärzte in der Regel nicht aus. Sie bietet zwar eine Grundversorgung, greift aber nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Zudem kann eine abstrakte Verweisung auf andere Tätigkeiten erfolgen. Die konkret ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist zudem nicht abgesichert, d.h. der Arzt kann auf eine andere Tätigkeit innerhalb seines Berufsbildes verwiesen werden! Eine Leistung gibt es außerdem erst bei 100%-iger Berufsunfähigkeit und Aufgabe der Tätigkeit. Die BU für Mediziner der Alte Leipziger ergänzt diese Lücken durch Verzicht auf abstrakte Verweisung und Schutz bei teilweiser Berufsunfähigkeit.
Als Mediziner sollten Sie Ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung so ansetzen, dass Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit Ihren aktuellen Lebensstandard und Ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen decken kann. Wir erachten eine Absicherung
bis zu zwei Dritteln des Bruttoeinkommens als angemessen und empfehlen,
mindestens das aktuelle Nettoeinkommen abzusichern, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Berücksichtigen Sie dabei zukünftige Einkommenssteigerungen und Lebenshaltungskosten.
Für Ihre Ärzte-BU eignet sich eine Laufzeit, die bis zum voraussichtlichen Ende Ihrer beruflichen Laufbahn reicht. Wir empfehlen eine Absicherung bis zum Alter 67, dem üblichen Renteneintrittsalter in Deutschland. So ist gewährleistet, dass Sie bis zum Beginn Ihrer Altersrente finanziell abgesichert sind, falls Sie berufsunfähig werden sollten.
Übrigens: Unsere Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte ermöglicht es, Ihren Versicherungsschutz zu verlängern, falls die Regelaltersgrenze durch eine gesetzliche Änderung angehoben werden sollte.
Die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte variieren je nach individuellen Faktoren wie
Alter, Gesundheitszustand, Berufsspezialisierung, Höhe der gewünschten BU-Rente und Laufzeit der Versicherung. Junge, gesunde Ärzte zahlen in der Regel niedrigere Beiträge als ältere oder bereits erkrankte Mediziner. Der genaue Beitrag der BU lässt sich am besten durch einen individuellen Beratungstermin ermitteln. Um vorab bereits eine erste Orientierung über die Höhe eines potenziellen Beitrages zu bekommen, nutzen Sie gerne unseren
BU Rechner .
Eine Infektionskrankheit kann bei Ärzten zu einem behördlich verordneten Tätigkeitsverbot führen. Unter der Infektionsklausel versteht man eine Regelung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die greift, wenn vom versicherten Mediziner eine Infektionsgefahr ausgeht und deshalb ein behördliches Tätigkeitsverbot von mindestens sechs Monaten ausgesprochen wird. In diesem Fall sorgt die Infektionsklausel dafür, dass der versicherte Mediziner Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält.
Die Umorganisationsprüfung ist für selbstständige und freiberufliche Ärzte mit Berufsunfähigkeitsversicherung relevant. Sie besagt, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit keine Leistungen gezahlt werden, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebes noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist. Die Alte Leipziger verzichtet auf die Umorganisationsprüfung, wenn durchgehend weniger als fünf Mitarbeitende in den letzten zwei Jahren im Betrieb beschäftigt wurden. Wenn eine solche Umorganisation jedoch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, greift die Klausel und der Versicherte erhält die vereinbarten Leistungen.
Die abstrakte Verweisung in der BU bedeutet, dass der Versicherer das Recht hat, den versicherten Mediziner theoretisch auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er trotz seiner Beeinträchtigungen noch ausüben könnte. Dies geschieht unabhängig davon, ob diese alternative Tätigkeit tatsächlich verfügbar oder zumutbar ist. Wenn also der Versicherte theoretisch eine andere berufliche Tätigkeit ausüben könnte, hätte der Versicherer das Recht, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern. Die Alte Leipziger verzichtet auf die abstrakte Verweisung.