Berufsunfähigkeit melden



Sie möchten uns eine Berufsunfähigkeit melden? Bitte füllen Sie die folgenden Felder aus. Sie erhalten dann unverzüglich die für unsere Leistungsprüfung notwendigen Formulare und Unterlagen.

Kontakt

Telefon:

06171 66 - 6932

06171 66 - 6936

Fax:

06171 66 - 3611




Erreichbarkeit / Erste Hinweise zur Meldung eines Leistungsfalles
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So können Sie Berufsunfähigkeitsleistungen bei uns beantragen.
Bitte teilen sie uns folgendes mit:

  • Ihre Versicherungsschein-Nummer/n

  • Welche Beschwerden bzw. Erkrankung/en liegen bei Ihnen vor? Seit wann?

  • Welche berufliche Tätigkeit  haben Sie vor Eintritt Ihrer Beschwerden/Erkrankung ausgeübt?

  • Waren Sie selbstständig oder angestellt?

  • Wie lautet Ihre aktuelle Anschrift?

  • Unter welcher Telefonnummer können wir Sie erreichen?

Wenn Sie uns Ihren Leistungsfall gemeldet haben, setzen wir uns telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Sollten wir Sie telefonisch nicht erreichen, senden wir Ihnen einen Fragebogen sowie folgendes Merkblatt zum Leistungsregulierungsprozess.

Gerne können Sie uns zusammen mit Ihrer Meldung die Ihnen vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Prüfung einreichen. Das hilft uns Ihren Antrag schneller zu bearbeiten.

Bei Fragen rufen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie gerne.
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So unterstützen wir Sie bei Ihrer Rückkehr ins Berufsleben.

Um Ihnen die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern, unterstützen wir Sie auf Wunsch

  • bei der Umorganisation und / oder
  • bei einer medizinischen und / oder beruflichen Rehaberatung.
Damit wir Ihnen diese Leistungen deutschlandweit anbieten können, arbeiten wir mit externen Dienstleistern zusammen.

Fragen und Antworten im Leistungsfall
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Welche Leistungen erhalten Sie im Falle der Berufsunfähigkeit?
Im Falle einer Berufsunfähigkeit werden folgende Leistungen gewährt:

  • Befreiung von der Beitragszahlung

  • Falls mitversichert: Zahlung einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente

  • Falls mitversichert: Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall

  • Falls mitversichert: Einmalige Leistung

Die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ist im Versicherungsschein dokumentiert.
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Können Leistungen wegen Berufsunfähigkeit auch bei Arbeitslosigkeit beantragt werden?
Auch bei bestehender Arbeitslosigkeit können Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden. Geprüft wird immer die berufliche Tätigkeit, die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde.
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Wer stellt die Berufsunfähigkeit fest?
Nach Eingang und Auswertung aller Unterlagen entscheiden wir über den Beginn und den Umfang der Leistungspflicht. Dabei werden die vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen ebenso bewertet wie ggf. eingeholte Gutachten.
Sofern eine sichere Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht möglich ist, können wir auf unsere Kosten ein Gutachten in Auftrag geben. Die Auswahl eines kompetenten und unabhängigen Gutachters erfolgt unter Berücksichtigung des Wohnortes der versicherten Person.
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Liegt bereits Berufsunfähigkeit vor, wenn Arbeitsunfähigkeit besteht?
Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund unterschiedlicher Definitionen kein Leistungskriterium in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies bedeutet, dass die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen alleine nicht ausreicht. 
Ausnahme: Wenn bei Abschluss des Vertrages Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit mitversichert wurden. Hier gelten die entsprechenden Bedingungen.
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Liegt bereits Berufsunfähigkeit vor, wenn Berufsunfähigkeit vom Krankenversicherer festgestellt wurde?
Sollte ein Krankenversicherer bereits Berufsunfähigkeit nach seinen Bedingungen festgestellt haben, liegt nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen vor. Aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen führen wir eine eigenständige Prüfung durch.
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Werden Berufsunfähigkeitsleistungen bereits erbracht, wenn Rente wegen Erwerbsminderung vom gesetzlichen Rentenversicherer anerkannt wurde?

Ein Rentenbescheid wegen Erwerbsminderungsrente reicht in der Regel nicht aus, um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten zu können. Es handelt sich um einen Fremdbescheid, an den wir nicht gebunden sind. Aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen führen wir eine eigenständige Prüfung durch.

Unter den folgenden Voraussetzungen schließen wir uns der Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung ohne eigene Prüfung an:

  • Die versicherte Person erhält allein aus medizinischen Gründen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
  • Der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit besteht bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung seit mindestens 10 Jahren.
  • Der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit wurde ohne Zuschläge oder Ausschlussklausel/n abgeschlossen.
  • Die versicherte Person ist bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 50 Jahre alt.
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Ist bereits Berufsunfähigkeit gegeben, wenn ein GdB/MdE-Bescheid vorliegt?
Die prozentualen Einschätzungen nach GdB (Grad der Behinderung)/MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) werden abstrakt bemessen, ohne Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeiten. Bei der Einschätzung des Berufsunfähigkeitsgrades kommt es jedoch auf die konkrete berufsbezogene Beurteilung an. Deshalb kann die prozentuale Einschätzung in einem solchen Bescheid nicht auf die Berufsunfähigkeit übertragen werden.
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Was ist unter einer konkreten Verweisung zu verstehen?

Eine ”konkrete Verweisung” auf eine andere, tatsächlich vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit ist nur in engen Grenzen möglich.

Der konkrete Einkommensrückgang muss weniger als 20 % betragen, die Ausübung der anderen Tätigkeit darf nicht zu Lasten der Gesundheit gehen und im Übrigen muss selbstverständlich die soziale Lebensstellung gewahrt bleiben. Diese wird von der Ausbildung und beruflichen Stellung geprägt. Ferner müssen Ausbildung und Erfahrung des bisherigen Berufs und der neuen Tätigkeit vergleichbar sein.

Die ”konkrete Verweisung” steht also unter sehr engen Voraussetzungen.

Ein sozialer Abstieg wird von uns nicht zugemutet.

Würde man auf die „konkrete Verweisung“ verzichten, so erhielte die versicherte Person Leistungen, obwohl kein Versorgungsbedarf besteht. Dies widerspricht dem Versorgungsgedanken.