Eine ”konkrete Verweisung” auf eine andere, tatsächlich vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit ist nur in engen Grenzen möglich.
Der konkrete Einkommensrückgang muss weniger als 20 % betragen, die Ausübung der anderen Tätigkeit darf nicht zu Lasten der Gesundheit gehen und im Übrigen muss selbstverständlich die soziale Lebensstellung gewahrt bleiben. Diese wird von der Ausbildung und beruflichen Stellung geprägt. Ferner müssen Ausbildung und Erfahrung des bisherigen Berufs und der neuen Tätigkeit vergleichbar sein.
Die ”konkrete Verweisung” steht also unter sehr engen Voraussetzungen.
Ein sozialer Abstieg wird von uns nicht zugemutet.
Würde man auf die „konkrete Verweisung“ verzichten, so erhielte die versicherte Person Leistungen, obwohl kein Versorgungsbedarf besteht. Dies widerspricht dem Versorgungsgedanken.