Kassenärztliche Vereinigungen sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig.Der zuständige Zulassungsausschuss richtet sich nach dem regionalen Sitz des Vertragsarztes und dessen Zulassung als Vertragsarzt (Bundesland bzw. Bezirksgeschäftsstellen).
Die Landesärztekammer vertritt die Interessen der Ärztinnen und Ärzte auf allen Gebieten der ärztlichen Berufsausübung. Die zuständige Landesärztekammer richtet sich an den jeweiligen Tätigkeitsort (Praxis) des Arztes.
Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragszahnärzte angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig.Der zuständige Zulassungsausschuss richtet sich nach dem regionalen Sitz des Vertragszahnarztes und dessen Zulassung als Vertragszahnarzt (Bundesland bzw. Bezirksgeschäftsstellen).
Die Landeszahnärztekammer vertritt die Interessen der Ärztinnen und Ärzte auf allen Gebieten der ärztlichen Berufsausübung. Die zuständige Landeszahnärztekammer richtet sich an den jeweiligen Tätigkeitsort (Praxis) des Arztes.
Ort der Zulassung für den Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum.
Der Neugründungsnachlass beträgt 15 % im ersten Versicherungsjahr.Voraussetzungen für die Gewährung des Nachlasses ist, dass die Betriebsneugründung innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Versicherungsbeginn lag.Dieser Nachlass entfällt – unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit – ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres.Keine Neugründung liegt vor bei Besitzwechsel und/oder Umfirmierung.Dieser Nachlass wird nicht gewährt bei Anwendung des Kleinbetriebsnachlasses oder des Saisonnachlasses.