Unter Güterart Allgemeines Speditionsgut sind Transporte von Waren aller Art zu verstehen.Massen- und Schüttgüter (z. B. Sand, Kies, Schotter, Erdaushub, Beton, Müll) dürfen nur gewählt werden, sofern mit dem Fahrzeug ausschließlich Transporte derartiger Güter durchgeführt werden. Unter Massen- und Schüttgütern ist Ladung zu verstehen, die sich aus einer großen Zahl von meist geringwertigen Einzelteilchen zusammensetzt.Hochwertige Güter erfordern eine erhöhte Sorgfalt/Sicherung beim Transport. Hierzu gehören z. B. Tabakwaren und Spirituosen, Unterhaltungselektronik, Optische Geräte, Telekommunikationstechnik- und EDV-Geräte.Falls innerhalb der Flotte unterschiedliche Güterarten transportiert werden sollen, muss dieses Risiko per Direktionsanfrage angefragt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Vertriebsdirektion.
Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei innerdeutschen Transporten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) 8,33 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes des Gutes (§ 431 HGB). SZR (Sonderziehungsrecht), ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds, der Wert wird täglich ermittelt und veröffentlicht. Abweichend davon kann durch AGB oder individualvertragliche Vereinbarungen die Haftung bis maximal 40 SZR vereinbart werden (§ 449 HGB). Für grenzüberschreitende Straßentransporte haftet der Frachtführer nach CMR (französisch Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route‚ Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), hier ist die Haftungshöhe automatisch auf 8,33 SZR beschränkt und es ist keine abweichende Vereinbarung zulässig.Bei Kurier-, Express-, Paketdiensten (KEP) wird in der Regel eine Pakethaftung in den AGB zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbart. Sofern keine abweichende Haftungsvereinbarungen getroffen werden, sind die Eingabefelder Pakethaftung und Haftung je Fahrzeug nicht zu befüllen.
Bei Kurier-, Express-, Paketdiensten (KEP) wird in der Regel eine Pakethaftung in den AGB zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbart. Sofern keine abweichende Haftungsvereinbarungen getroffen werden, ist das Eingabefeld Höchsthaftung je Fahrzeug nicht zu befüllen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Beschädigungen und Verluste von betriebsfremden Containern und/oder fremden Wechselbehältern, die der Versicherungsnehmer beladen oder unbeladen übernommen hat und die in seinem Verantwortungsbereich stehen.Sind die betriebsfremden Transportmittel anderweitig versichert, so gilt diese Zusatzversicherung nur als Subsidiärdeckung.Für Schäden an betriebsfremden Transportmitteln gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart.Versicherungsschutz besteht, soweit Schäden in fester Verbindung mit dem Zugfahrzeug (nicht abgestellte Einheiten) eingetreten sind. Geleaste, geliehene oder gewerbliche gemietete Einheiten sind nicht mitversichert.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Beschädigungen und Verluste von betriebsfremden Anhängern, Aufliegern, Trailern, Chassis, Containern und Wechselbehältern, die der Versicherungsnehmer beladen oder unbeladen übernommen hat und die in seinem Verantwortungsbereich stehen.Die Deckungserweiterung Beförderung von fremden Anhängern, Aufliegern, Chassis und Trailern beinhaltet die Deckungserweiterung Fremde Container und/oder fremde Wechselbehälter.Sind die betriebsfremden Transportmittel anderweitig versichert, so gilt diese Zusatzversicherung nur als Subsidiärdeckung.Für Schäden an betriebsfremden Transportmitteln gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart.Versicherungsschutz besteht, soweit Schäden in fester Verbindung mit dem Zugfahrzeug (nicht abgestellte Einheiten) eingetreten sind. Geleaste, geliehene oder gewerbliche gemietete Einheiten sind nicht mitversichert.