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Vertragliches & Formulare - Bausparen

Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Formulare rund ums Bausparen zur Verfügung

Die wichtigsten Tarifinformationen und Formulare für unsere Kunden:

Antrag auf vermögenswirksame Leistungen

Erklärung zur Elektr. Übermittlung vermögenswirksame Leistungen

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Information/Erklärung zum Status »Politisch exponierter Personen« (PEP)

Sonderregelung Wohnungsbauprämie für junge Bausparer

Merkblatt Abgeltungsteuer

Lastschrifteinzugsermächtigung

Formular für Namens- Adress- und Vertragsänderung

Beratung Vertragsänderungen

Kundeninfo Post-Ident-Verfahren

Information wohnwirtschaftliche Verwendung

Kündigungserklärung

Begünstigungserklärung für den Todesfall


Guthabenzinsen

Der aktuelle Gesamtzinssatz für Bausparguthaben beträgt 1,30 % p.a.

Als Basis für den Gesamtzinssatz dient der 10-jährige SWAP-Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank als Zeitreihe „BBSDI.M.SWAPBOOT.Z10“ (bisher "BBK01WX0082) unter www.bundesbank.de veröffentlicht wird. Der Gesamtzinssatz wird jedes Jahr am 01. Dezember auf der Grundlage des aktuellen Novemberwertes für das folgende Kalenderjahr bestimmt und beträgt mindestens 0,10 % p.a. und höchstens 1,50 % p.a.

In der Variante Dynamik führen Veränderungen des 10-jährigen SWAP-Zinssatzes zu jährlichen Anpassungen des Gesamtzinssatzes. Der insoweit veränderte Gesamtzinssatz gilt dann für das gesamte nächste Kalenderjahr.

Der Gesamtzins wird dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Er wird nicht gesondert ausgezahlt. Die Verzinsung endet mit der ersten Auszahlung nach der Zuteilung.


Bauspar Zuteilung

Sie haben die Zuteilung Ihres Bausparvertrages erreicht.

Herzlichen Glückwunsch. Damit Sie wissen, welche Vorteile mit dem Bauspardarlehen verbunden sind, haben wir Ihnen in den nachfolgenden Dateien einige Informationen zusammen gestellt. Sie beantworten die wichtigsten Fragen zum Bauspardarlehen und zur Beantragung.

Um das Bauspardarlehen zu beantragen, aber auch zu allen anderen Fragen rund um Ihren Bausparvertrag, unterstützen wir Sie gerne ab sofort online per Videoberatung. Sie  sind interessiert? Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin unter Videoberatung Bausparen oder schicken Sie uns eine Mail an ALB-Kundenberatung@alte-leipziger.de. Sie erhalten dann einen Link für die Anmeldung.


Sie benötigen weitere Informationen? Kein Problem - vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort oder telefonieren Sie mit unserem KundenService unter 06171 66-4177.
Wir sind gerne für Sie da!


Weitere Informationen

Dokumente
Antrag auf ein Bauspardarlehen

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Zuteilung (FAQ)

Beispiele wofür Sie Ihr Bauspardarlehen verwenden können



Fragen und Antworten rund um den Kontoauszug

Unsere Kundenberater haben die häufigsten Fragen und Antworten zum Jahreskontoauszug für Sie zusammen gestellt.

Sie haben noch offene Fragen? Rufen Sie unseren KundenService an.

Sie erhalten immer

    • Ihren Kontoauszug

Mit Ihrem Kontoauszug erhalten Sie ggf. weitere Unterlagen:

    • Antrag auf Wohnungsbauprämie
    • Eine Mitteilung über vermögenswirksame Leistungen, sofern diese auf dem Konto eingegangen sind
    • Steuerbescheinigung, sofern Abgeltungsteuer erhoben wurde
    • Informationsbogen für den Einleger 

Bei einem Wohn-Riester-Vertrag (Altersvorsorge-Bausparvertrag) erhalten Sie zudem ein separates Schreiben mit wichtigen Unterlagen:

    • Änderungsmitteilung zum Dauerzulagenantrag oder Zulagenantrag
    • Bescheinigung gem. § 92 EStG-Bescheinigung

Sofern Ihnen Anlagen fehlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


  • Der Staat unterstützt Arbeitnehmer beim Sparen durch die Arbeitnehmer-Sparzulage

  • Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 %

  • Gefördert werden:
    • Vermögenswirksame Leistungen (VL), die Ihr Arbeitgeber aus Gehaltsbestandteilen direkt auf Ihr Bausparkonto überweist.
    • Maximal 470 € pro Jahr.
  • Arbeitnehmer dürfen die Einkommensgrenzen - maßgeblich ist das "zu versteuernde Einkommen" - von 17.900 € (Alleinstehende) bzw. 35.800 € (Verheiratete/Verpartnerte) nicht überschreiten. Das Bruttoeinkommen kann aufgrund individueller Freibeträge wesentlich höher liegen.
    Neue Grenzen ab 2024: 40.000 € bzw. 80.000 €!


  • Ab dem Jahr 2017 bescheinigen wir die VL-Zahlungen durch elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung. Dies erfolgt automatisch, sofern uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer vorliegt und Sie in die elektronische Übermittllung eingewilligt haben.

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung unter »Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage«.

  • Damit Sie wissen, ob eine elektronische Übermittlung Ihrer VL-Zahlungen stattgefunden hat, ist dem Kontoauszug eine Anlage "Mitteilung über vermögenswirksame Leistungen" beigefügt. Dort werden Ihnen die übermittelten Daten bestätigt.

  • Konnte keine Übermittlung stattfinden, ist dies ebenfalls der Anlage zu entnehmen. In diesen Fällen können Sie uns mit der Mitteilung z.B. eventuell fehlende Angaben nachreichen oder die Einwilligung in die elektronische Übermittlung erteilen.

  • Wenn Sie zukünftig keine elektronische Übermittlung an das Finanzamt wünschen, reicht uns eine kurze Mitteilung Ihres Widerrufs.

 

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Warum habe ich keine Mitteilung über vermögenswirksame Leistungen erhalten?

Das kann mehrere Ursachen haben:

  • Sie haben für das Jahr keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten.

  • Ihr Arbeitgeber hat Ihre vermögenswirksamen Leistungen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen überwiesen. Die VL-Beträge sind deshalb als normale Einzahlungen im Kontoauszug ausgewiesen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

  • Sie haben sich Ihr Guthaben oder Teile Ihres Guthabens vorzeitig auszahlen lassen.
    Dies kann sich prämienschädlich auswirken.

  • Ihr Vertrag ist prämienschädlich abgetreten.

 


  • Mit einem gültigen Freistellungsauftrag, der die Höhe der kompletten, zu erwartenden Zinsgutschrift abdeckt. Wirksam ist ein Freistellungsauftrag jedoch nur, wenn uns Ihre korrekte Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Das Formular finden Sie hier.

  • Mit einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung.

  • Mit einem Nachweis, dass Sie Steuerausländer sind (wenn Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden).

 

Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge. Diese Einnahmen bleiben bis zu einer Höhe von 1.000 € im Jahr für jeden Bürger steuerfrei. Eheleute und Lebenspartnerschaften, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind, können bis zu 2.000 € gemeinsam erteilen. Diese Beträge wurden ab 2023 angehoben. Bereits vor dem Jahr 2023 erteilte Freistellungsaufträge wurden automatisch entsprechend erhöht.

Um den Sparerfreibetrag zu nutzen, sollten Sie uns einen Freistellungsautrag erteilen. Damit können Sie Ihre Kapitalerträge bis zur Obergrenze des Sparer-Pauschbetrages steuerfrei stellen.

Wenn Sie Anlagen bei mehreren Banken besitzen, können Sie je Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.

Alle diese Freistellungsaufträge zusammengenommen dürfen jedoch nicht die Obergrenze des Sparerfreibetrags von 1.000 € bzw. 2.000 € übersteigen.

  • Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. "Automatisch" bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen. 
    In diesem Zusammenhang fragt die Bausparkasse einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit ab. Die Abfrage wird im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt. Das Ergebnis der Abfrage wirkt im darauffolgenden Steuerjahr.

  • Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab. Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit.

  • Der Sperrvermerk muss spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres beim BZSt eingehen. Eine später eingehende Sperrvermerkserklärung kann erst bei der Regelabfrage des darauffolgenden Jahres und folglich erst im übernächsten Steuerjahr berücksichtigt werden. Nach Bestätigung des Sperrvermerks sperrt das BZSt die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober) bis zu Ihrem Widerruf. Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

 

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Wieso ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wichtig?

  • Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) ist für das Erteilen eines Freistellungsauftrages erforderlich. Freistellungsaufträge mit ungültiger IdNr dürfen von uns nicht mehr berücksichtigt werden. Achten Sie bitte auf einen eventuell vorhandenen Hinweistext auf Ihrem Kontoauszug. Auch für die direkte Abfrage Ihres Kirchensteuermerkmals oder Sperrvermerks - wenn Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinsschaft angehören - ist die IdNr erforderlich.

  • In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch auf Ihrem letzen Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, benötigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Zusendung der IdNr folgende Daten: Name, Vorname, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Geburtsdatum, Geburtsort. Sie können Ihre persönlichen Daten im Internetportal des BZSt unter der Rubrik »Steuerliche Identifikationsnummer/ Kontakt/Eingabeformular« übermitteln oder sich schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn, wenden. Sie erhalten Ihre IdNr dann per Post zugesandt.

 


Für die Wohnungsbauprämie gilt:
  • Eigene Einzahlungen und Guthabenzinsen auf einem Bausparkonto fördert der Staat mit der Wohnungsbauprämie von 10 %
  • Begünstigt sind jährliche Einzahlungen von mindestens 50 € bis maximal 700 € bei Alleinstehenden und 1.400 € bei Verheirateten/Lebenspartnern.
  • Die Wohnungsbauprämie beträgt bei Alleinstehenden 70 € und bei Verheirateten/Lebenspartnern 140 €.

  • Alle Personen ab 16 Jahren, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und

  • einen Bausparvertrag jährlich mit mindestens 50 € besparen und

  • deren zu versteuerndes Einkommen die Einkommensgrenze von 35.000 € bei Alleinstehenden bzw. 70.000 € bei Verheirateten/Verpartnerten nicht übersteigt. Das Bruttoeinkommen kann aufgrund individueller Freibeträge wesentlich höher liegen.

  • Haben Sie prämienbegünstigte Einzahlungen auf Ihrem Bausparvertrag geleistet und innerhalb der letzten 2 Jahre einen Wohnungsbauprämienantrag gestellt oder erstmal einen Bausparvertrag abgeschlossen, erhalten Sie den Wohnungsbauprämienantrag zusammen mit dem Jahreskontoauszug.
  • Den ausgefüllten Antrag senden Sie uns bitte unterzeichnet zurück. Die Adresse finden Sie in den Kopfzeilen des Antrages.
  • Die Wohnungsbauprämie wird zunächst festgesetzt und bei Erfüllung der Voraussetzungen ausgezahlt.
  • Den Wohnungsbauprämienantrag können Sie bis zum 31.12. des übernächsten Jahres stellen.
  • Die Wohnungsbauprämie gibt es für Vertragsabschlüsse ab 2009, wenn der Bausparvertrag zugeteilt wurde und das Sparguthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. Ausnahmen gibt es bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod.
  • Sonderregelung für junge Bausparer: Bei jungen Bausparern, die bei Vertragsabschluss unter          25 Jahre alt sind, macht der Staat eine weitere Ausnahme. Sie können nach 7 Jahren Vertragslaufzeit frei über das Guthaben und die staatliche Förderung verfügen. Diese Sonderregelung kann der junge Bausparer aber nur einmal in Anspruch nehmen.

 


  • Liegt uns ein Dauerzulagenantrag vor, haben wir auch Ihr grundsätzliches Einverständnis, die hierfür relevanten Daten bis zum 28.02. an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

  • In Ihrer Steuererklärung füllen Sie bitte die Anlage "AV" aus. Die hierfür erforderlichen Daten entnehmen Sie bitte der "Bescheinigung gemäß § 92 EStG", die sie von uns separat bis Anfang März erhalten.

 

  • Mit den Altersvorsorgeunterlagen erhalten Sie bis Anfang März einen Ergänzungsbogen "Kinderzulage" zur Beantragung oder der Korrektur von Kinderzulagen.
    Sind uns die Kinderdaten bereits gemeldet, finden Sie diese auch im Ergänzungsbogen.
    Mit dem Ergänzungsbogen können Sie auch einen Wechsel der Zulagenberichtigung beantragen.

  • Möchten Sie z.B. Ihren neugeborenen Nachwuchs erstmals melden, benutzen Sie bitte den ebenfalls zugesandten Blanko-Ergänzungsbogen.

 



KundenService

Telefon:

06171 66-4177

(Montag-Freitag 8:00-18:00 Uhr) 

Fax:

06171 66-4240


Beschwerdemanagement

Unser Ziel ist es, Sie rundum zufriedenzustellen - sowohl mit unseren Produkten als auch mit unserem Service. Sollte uns dies jedoch mal nicht gelungen sein, lassen Sie es uns bitte wissen.

Details dazu erfahren Sie in unserer Information zur Beschwerdebearbeitung