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Was tun bei
Arbeitslosigkeit?

Abhängig vom Alter und der Art des Arbeitslosengeldes gibt es unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen:

Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vor dem 55. Lebensjahr

In diesem Fall tritt die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Der Versicherte ist also gesetzlich verpflichtet, in die GKV zurückzukehren. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten:

  • Für die Dauer der Arbeitslosigkeit kann die private Krankenversicherung beitragsfrei ruhen. Dies ist längstens für zwei Jahre möglich. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als zwei Jahre andauern, kann der Vertrag in Form einer Anwartschaft weitergeführt werden.
  • Auf Antrag können sich Arbeitslose von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose in den letztzen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu stellen.


Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab dem 55. Lebensjahr oder Bezug von Arbeitslosengeld II

Hier tritt in der GKV keine Versicherungspflicht ein und die private Krankenversicherung bleibt auch bei Arbeitslosigkeit bestehen, wenn

  • bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld der Versicherte seit mindestens fünf Jahren privat versichert ist und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig war.
  • bei Bezug von Arbeitslosengeld II der Versicherte unmittelbar vor Bezugsbeginn privat krankenversichert war.


Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zu der Beitragshöhe, wie sie im Falle einer GKV-Pflichtversicherung an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen wäre. Für Bezieher von ALG II hat das Bundessozialgericht am 18.01. 2011 entschieden, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Basistarifbeitrages übernehmen muss.