ALTE LEIPZIGER — HALLESCHE KonzernSitemapSuche
FirmenkundenPresseVertriebspartnerBewerber
 
Vertragliches & Formulare
Ihre Arztrechnungen
Service-Ordner für Ihre Unterlagen
Mitgliederempfehlung
Kundenmagazin EINBLICK
Fragen & Antworten
Krankentagegeld
BAP
Bescheinigungen
Steuervorteile
MBZflex
Beitragsrückerstattung
Auslandsreise-Krankenversicherung
    
Produktsuche Agentursuche
 
Steuervorteile ab 2010!

Seit Januar 2010 können Sie Beiträge zu Ihrer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung besser von der Steuer absetzen. Hier informieren wir Sie über die Einzelheiten.

Bitte beachten Sie: Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar.


1. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

2. Was muss ich darüber hinaus berücksichtigen?

3. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

4. Wofür benötige ich die Information zur Beitragsübermittlung (IzB) 2011?

5. Ich bin in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig - warum erhalte ich die Information zur Beitragsübermittlung trotzdem?

6. Was ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und wofür wird diese benötigt?

7. Wie wurde ich über die Datenübermittlung informiert?

8. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

9. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

10. Warum weichen die Beiträge auf den verschiedenen Bescheinigungen voneinander ab?



1. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

Krankheitskosten-Vollversicherung:

Beiträge für einen sog. Basis-Krankenschutz (GKV-Niveau) werden steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Für die Berechnung dieses Betrages gibt es eine für alle privaten Krankenversicherer verbindliche Rechtsverordnung (KVBEVO). Höherwertige Gesundheitsleistungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung wie bspw. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus führen zu einem Abschlag in Ihrem Tarif. Je nach Leistungsumfang Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung können Sie in der Regel etwa 80-95% unbegrenzt steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge bzw. Optionen auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung.

Pflege-Pflichtversicherung:

Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100%. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung.

Nicht umfasst von dem neuen Steuervorteil sind folgende Versicherungen:

  • Krankentagegeld-Versicherungen,
  • Krankenhaustagegeld-Versicherungen,
  • Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus und Chefarztbehandlung),
  • Urlaubsreiseversicherungen,
  • Zusatzversicherungen,
  • Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem GKV-Niveau sowie Pflegezusatztarife.

Sie können Beiträge für derartige Versicherungen aber als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn Sie mit Ihrem Kranken-Basisschutz und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung folgende Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht haben:

  • 1.900 Euro/Jahr für Angestellte, Beamte, Rentner und
  • 2.800 Euro/Jahr für Selbstständige
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert.

Beispiel:
Sie geben für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 1500 € aus. Als Angestellter mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Vorsorgeaufwendungen hätten Sie den Differenzbetrag von 400 € zur Verfügung, um weitere Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen, als Selbständiger 1.300 €. Würden Sie für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 6.000 € ausgeben, könnten Sie diese 6.000 € voll steuerlich geltend machen, darüber hinaus aber keine weiteren Vorsorgeaufwendungen ansetzen.

Als Steuerpflichtige/r können Sie neben Ihren eigenen Beiträgen auch die von Ihnen aufgewendeten Beiträge für

  • Ihr/e Kind/er, für das/die Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
  • Ihre/n Ehegatten/in,
  • Ihre/n Lebenspartner/in, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

steuerlich geltend machen.

Vorauszahlungen für künftige Beitragsjahre können bis zum zweieinhalbfachen des aktuellen Jahresbeitrags im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Ob sich durch eine Vorauszahlung für Sie steuerliche Vorteile ergeben, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Kontaktieren Sie hierzu bitte Ihren Steuerberater.


2. Was muss ich darüber hinaus berücksichtigen?

Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die Sie tatsächlich aufgewendet haben. Deswegen reduzieren beispielsweise ein Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung oder eine Bonusauszahlung Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag.

Bitte beachten Sie folgende Regeln:

2.1 Risikozuschlag/gesetzlicher Zuschlag
Der gesetzliche Zuschlag und Risikozuschläge können zum gleichen Prozentsatz wie die zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung abgesetzt werden.

2.2 Tarif mit Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt kann in diesem Zusammenhang steuerlich nicht geltend gemacht werden, ggf. aber als „außergewöhnliche Belastung“ in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden

2.3 Beitragsrückerstattung
Eine Beitragsrückerstattung, die Sie in 2011 (für das Jahr 2010) ausbezahlt bekommen, reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in 2011. Allerdings nur der Anteil der Beitragsrückerstattung, der sich auf den Basis-Krankenschutz bezieht

2.4 Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung als Angestellter reduziert Ihren unbegrenzt steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten-Vollversicherungsbeitrag sowie Ihren Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberzuschuss wird immer in voller Höhe abgezogen.

2.5 Modifizierte Beitragszahlung (MBZ)
Sie können den höheren Beitrag, den Sie aufgrund der vereinbarten modifizierten Beitragszahlung bei der HALLESCHE (Sonderbedingungen MBZ bzw. MBZflex) heute bezahlen, steuerlich zum gleichen Prozentsatz geltend machen, wie Ihre zugrunde liegende Krankheitskostentarife. Im Rentenalter können Sie allerdings nur den reduzierten Beitrag steuerlich absetzen, den Sie auch tatsächlich bezahlen. Beachten Sie dabei, dass Sie als Rentner in der Regel einen deutlich geringeren Steuersatz haben.

2.6 Beitragsrückstände
Wird ein Teil der Beiträge im Jahr 2011 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

2.7 Mahnzuschläge
Mahnzuschläge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.


3. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

Arbeitnehmer/Beamte: Ihr Arbeitgeber/Dienstherr berücksichtigt im Lohnsteuerabzugsverfahren den von Ihnen für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung gezahlten Beiträge. Hierfür haben wir Ihnen eine „Steuer-Bescheinigung“ ausgestellt. Liegt diese nicht vor, setzt Ihr Arbeitgeber eine Pauschale an. Diese beträgt 12% Ihres Arbeitslohns, max. jedoch 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und 3.000 € in der Steuerklasse III.

Selbstständige: Als Selbstständige/r können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Rentner: Als Rentner/in können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge im Falle der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Da es sich hier nur um eine vorläufige Berücksichtigung handelt, findet die „Endabrechnung“ über die Steuererklärung statt. Das Finanzamt erkennt dabei nur Ihre tatsächlichen Aufwendungen für den Basis-Krankenschutz und die Pflege-Pflichtversicherung an. Die steuerlich absetzbaren Beiträge werden vom Steuerpflichtigen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zur Steuererklärung eingetragen. Die entsprechenden Beiträge entnehmen Sie bitte Ihrer „Information zur Beitragsübermittlung“ (siehe dazu auch Nr. 4), die Sie von der HALLESCHE erhalten haben. Die Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen wurden zuletzt im Februar 2012 an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelt. Diese Übermittlung ist gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie der Übermittlung nicht widersprochen bzw. ihr zugestimmt haben.

Liegt keine Einwilligung von Ihnen vor, werden wir nichts an die oben genannte Finanzbehörde übermitteln. Sie können dann allerdings Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maximal im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen lassen.


4. Wofür benötige ich die Information zur Beitragsübermittlung (IzB) 2011?

Auf der IzB für das Jahr 2011 sind die von Ihnen tatsächlich gezahlten und ggf. an Sie zurückerstatteten Beiträge zu Ihrer Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung aufgeführt. Diese wurden parallel an die Finanzbehörde übermittelt. Darüber hinaus finden Sie Ihre übrigen gezahlten Versicherungsbeiträge auf dieser Bescheinigung (abzüglich der ggf. an Sie ausbezahlten Beiträge). Diese wurden nicht an die Finanzbehörde übermittelt.

Sie können die ausgewiesenen Beiträge, die auf Ihrer IzB stehen, für Ihre Steuererklärung 2011 verwenden.

Sofern uns keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegt, haben wir die Beiträge an die Finanzbehörde nicht übermittelt. Sie erhalten die IzB von der HALLESCHE in diesem Jahr dennoch auch ohne Steuer-ID, damit Sie Ihre absetzbaren Beiträge in Ihrer Steuererklärung eintragen und geltend machen können.


5. Ich bin in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig - warum erhalte ich die Information zur Beitragsübermittlung trotzdem?

Sofern Sie in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig sind, sind Sie von den einkommenssteuerrechtlichen Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes nicht betroffen. Wenn Sie bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland wohnhaft sind, wurde Ihnen auch keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt. Bitte ignorieren Sie deshalb die entsprechende Bescheinigung. In unseren Kundendaten ist nicht hinterlegt, ob oder in welchem Land die steuerliche Veranlagung einer Person erfolgt. Daher konnten wir Sie vom Versand der Schreiben nicht ausnehmen – wir bitten Sie um Ihr Verständnis!


6. Was ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und wofür wird diese benötigt?

Jeder Einwohner in Deutschland hat eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt bekommen. Kinder bekommen mit ihrer Geburt eine Steuer-ID. Die Steuer-ID ermöglicht es dem Finanzamt, die übermittelten Beiträge zweifelsfrei zuzuordnen. Sofern uns die Steuer-ID nicht bereits im Antrag mitgeteilt wurde, fragen wir diese bei der Finanzbehörde ab, selbstverständlich nur dann, wenn der Datenübermittlung zugestimmt wurde. Sofern Sie Ihre Steuer-ID nicht kennen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit.


7. Wie wurde ich über die Datenübermittlung informiert?

Je nach Vertragsschluss gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen:

  • Kunden mit Vertragsschlüssen vor dem 31.12.2009 wurden Anfang April 2010 über die Kundenzeitschrift Einblick oder ein separates Anschreiben über die Datenübermittlung an die Finanzbehörde informiert. Für Versicherte, die dagegen keinen Einspruch eingelegt haben (es bestand eine vierwöchige Widerspruchsfrist) werden die Beiträge übermittelt.
  • Für Kunden mit Vertragsschlüssen seit dem 1.4.2010 wird im Antrag abgefragt, ob der Übermittlung der Beitragsdaten an die Finanzbehörden zugestimmt wird.

Grundsätzlich gilt die Zustimmung auch für die folgenden Beitragsjahre. Ein Widerspruch zur Datenübermittlung ist für zukünftige Beitragsjahre möglich.


8. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

Ein Widerspruch zur Datenübermittlung, ist nur für künftige Beitragsjahre möglich. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass wir Ihre Beiträge künftig nicht an die Finanzbehörde übermitteln. Allerdings können Sie dann Ihre Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nur bis maximal zu den Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen ansetzen.

Ein Widerspruch kann innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet werden, zurückgenommen werden. Ein Beispiel: Im Jahr 2012 können Sie nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung für Beiträge ab 2010 erteilen. Die von uns dann an die Finanzbehörde übermittelten Beiträge können dadurch nachträglich steuerlich berücksichtigt werden.


9. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

Das Finanzamt prüft bei Ihrer Steuererklärung im Rahmen der sogenannten »Günstigerprüfung«, ob für Sie die bis 2004 geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (vor Einführung des Alterseinkünftegesetz in 2005) günstiger wäre als die derzeit geltende Regelung. Ist die alte Regelung günstiger, wird diese automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass (v.a. bei Selbständigen und Beamten) das Bürgerentlastungsgesetz keinen unmittelbaren steuerlichen Vorteil bringt und die alte Regelung angewendet wird.

Die Günstigerprüfung läuft bis 2019, wobei ab 2011 die nach altem Recht bestehenden Obergrenzen sukzessive reduziert werden. Mehr Informationen zur Günstigerprüfung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen.


10. Warum weichen die Beiträge auf den verschiedenen Bescheinigungen voneinander ab?

Auf Ihrer Steuer-Bescheinigung wird der Basisanteil Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung und Ihrer Pflegeversicherung ausgewiesen, damit Ihr Arbeitgeber diesen Betrag bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen kann. Als Bescheinigung für die Zukunft, können Beitragsrückerstattungen, Überzahlungen oder Zahlungsrückstände jedoch nicht berücksichtigt werden.

Auf Ihrer Information zur Beitragsübermittlung für das Jahr 2011 sind dagegen die tatsächlich von Ihnen gezahlten und ggf. an Sie zurückerstatteten Beiträge zu Ihrer Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung aufgeführt. Darüber hinaus finden Sie auf dieser Bescheinigung Ihre übrigen gezahlten Versicherungsbeiträge (abzüglich der ggf. an Sie ausbezahlten Beiträge). Die Bescheinigung dient als Nachweis für Ihre Steuererklärung.

Auf der Arbeitgeber-Zuschuss-Bescheinigung für das Jahr 2012 sind die Beiträge für alle Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeber-Zuschuss haben. Die Arbeitgeber zahlen dabei auch für Beitragsbestandteile Zuschüsse, die über die Basisabsicherung hinausgehen (z. B. für stationäre Wahlleistungen oder für Zahnleistungen).

Die Finanzamt-Bescheinigung, welche wir seit diesem Jahr allerdings nicht mehr ausstellen, berücksichtigte die Summe aller von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeiträge.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu den Änderungen beim Versand von Bescheinigungen.