Am 1. Januar 1995 wurde die Pflege-Pflichtversicherung als 5. Säule der Sozialversicherung eingeführt. Seit diesem Stichtag gilt:
Wer bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer versichert ist und im Falle eines Krankenhausaufenthaltes den Ersatz der Aufwendungen mindestens für die Grundversorgung (allgemeine Krankenhausleistungen) verlangen kann, ist versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung. Darüber hinaus sind Personen, die im Pflegefall Anspruch auf Beihilfeleistungen des Bundes oder der Länder haben und Zeitsoldaten immer versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung.
Wer ist wo versichert?
- Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Mitglieder der GKV führen die Pflege-Pflichtversicherung also bei einer der Krankenkassen. Personen mit einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung bei dem jeweiligen privaten Krankenversicherer.
- Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen und Personen, die erstmals eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen, können sich für einen anderen privaten Krankenversicherer als Pflegeversicherer entscheiden.
- Der von den Pflegekassen (der Krankenkassen) angebotene Versicherungsschutz wird als soziale Pflege-Pflichtversicherung (SPV) bezeichnet. Die Pflege-Pflichtversicherung der privaten Krankenversicherer heißt private Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Der Leistungsumfang ist gesetzlich vorgeschrieben, dies bedeutet die soziale und die private Pflege-Pflichtversicherungen unterscheiden sich nicht hinsichtlich der Leistungen.
Wünschen Sie weitere Informationen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen gerne weiter.
|