Regelaltersgrenze:
67 Jahre
Hier ist entsprechend Ihres Geburtsjahres, die für Sie geltende Regelaltersgrenze dargestellt, Diese ist nicht mehr starr auf das 65. Lebensjahr festgeschrieben, für Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1964 wird sie nach und nach auf das Alter 67 angehoben.
Frühestes Rentenalter:
63
Haben Sie mindestens 35 Jahre mit Versicherungszeiten belegt, können Sie bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente beanspruchen. Versicherungszeiten sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie Beiträge gezahlt haben, eine Schule nach vollendetem 17. Lebensjahr besucht haben (max. 8 Jahre), ein Kind erzogen wurde (bis zum 10. Lebensjahr) sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit.
Regelaltersrente:
Um die Regelaltersrente zu erhalten, ist es ausreichend, wenn Sie für mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. Auch Zeiten der Kindererziehung werden hier berücksichtigt.
Rentenbeginn im Alter 63:
Um diese Rente in Anspruch nehmen zu können, müssen 35 Jahre mit Versicherungszeiten belegt sein. Versicherungszeiten sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie Beiträge gezahlt haben, eine Schule nach vollendetem 17. Lebensjahr besucht haben (max. 8 Jahre), ein Kind erzogen wurde (bis zum 10. Lebensjahr) sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit. Eine Übersicht über die tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten gibt Ihnen die von den Rententrägern zugesandte Renteninformation.
Volle Erwerbsminderungsrente:
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 3 Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Durch die im Jahre 2001 durchgeführte Rentenreform wurde der Erwerbsminderungsschutz für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung drastisch eingeschränkt.
Halbe Erwerbsminderungsrente:
Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zwischen 3 und weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten können.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten keine Rente bei Berufsunfähigkeit (Ausnahme: vor 1961 Geborene).
Große Witwen-/Witwerrente:
Eine große Witwen-/Witwerrente erhält ein hinterbliebener Ehegatte, der das 45 Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist. (Seit 2012 wird die Altersgrenze sukzessive von Alter 45 auf 47 angehoben.)
Ein eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet und kann zu Kürzungen oder sogar zum Ruhen der Rentenzahlung führen.
Kleine Witwen-/Witwerrente:
Eine kleine Witwen-/Witwerrente erhält ein hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner, der das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kein Kind unter 18 Jahren erzieht und nicht erwerbsgemindert ist. Wurde die Ehe / Lebenspartnerschaft nach dem Jahre 2001 geschlossen, wird die Rente für maximal 24 Monate gezahlt.
(Seit 2012 wird die Altersgrenze von Alter 45 sukzessive auf Alter 47 angehoben.)
Ein eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet und kann zu Kürzungen oder sogar zum Ruhen der Rentenzahlung führen.