Gewässerschaden-Haftpflicht
Nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer vergleichbaren Anlage, wenn Öl ins Erdreich sickert und ins Grundwasser gelangt - unhabhängig davon, ob ein persönliches Verschulden vorliegt. Ausreichender Schutz bietet Ihnen unsere Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung. Damit Sie nicht der Dumme sind, übernehmen wir für Sie die Prüfung der Haftungsfrage. Berechtigte Ansprüche zahlen wir für Sie, unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Wir bieten Ihnen risikogerechte und günstige Prämien, da wir eine Unterscheidung nach Kellertank, unter- und oberirdische Tanks vornehmen.
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